Vor Bezirksgericht Albula stellte die STWEG Y. auch noch aus einem anderen Grund den Antrag, dass auf die Klage nicht eingetreten werden dürfe. Z. wolle seine Stockwerkeigentumswohnung veräussern und er bekämpfe das Umbauvorhaben der T. AG nur deshalb, um sie angesichts der dadurch drohenden Verzögerungen zu bewegen, das Kaufobjekt selber (zu einem übersetzen Preis) zu übernehmen; ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz.