Er liess dann, was ohne weiteres zulässig war, das Hauptbegehren auf Feststellen der Nichtigkeit wieder fallen, während er die im Eventualbegehren enthaltene Gestaltungsklage, ohne sie auszudehnen, aufrechterhielt. Zumindest im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einrede der unzulässigen Klageänderung verworfen hat. In seiner schriftlichen Berufungsantwort griff der Rechtsvertreter der Beklagten diesen Einwand denn auch nicht mehr auf.