als in der nicht fristgebundenen Feststellungsklage mitenthalten zu betrachten (vgl. PKG 1992-3-17). Den Kläger muss dies freilich nicht kümmern, da die Beklagte mit ihrem Antrag auf Nichteintreten ohnehin nicht durchzudringen vermag. Sie verkennt, dass sich Z. an der Sühneverhandlung nicht auf die Einreichung reiner Feststellungsbegehren beschränkte, sondern dass er zusätzlich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses forderte. Er liess dann, was ohne weiteres zulässig war, das Hauptbegehren auf Feststellen der Nichtigkeit wieder fallen, während er die im Eventualbegehren enthaltene Gestaltungsklage, ohne sie auszudehnen, aufrechterhielt.