handlung zu einer unerlaubten Klageänderung gekommen, indem abweichend von den Begehren anlässlich der Sühneverhandlung nicht mehr bloss die Feststellung der Nichtigkeit des nicht genehmen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Juni 2001, sondern neu dessen Aufhebung verlangt worden sei. Entgegen den Andeutungen im angefochtenen Urteil lässt sich ein solcher Einwand nicht einfach mit dem Hinweis entkräften, dass es sich bei den späteren Anträgen lediglich um eine (zulässige) Einschränkung des ursprünglichen Rechtsbegehrens handle, geht es doch nicht an, die innert einer bestimmten Frist anzuhebende Gestaltungsklage auf Anfechtung des genannten Beschlusses