2. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt lediglich aber immerhin über eine beschränkte (sich auf den Bereich ihrer Verwaltungs- und Nutzungstätigkeit erstreckende) passive Prozessfähigkeit (vgl. BGE 125 II 350). Zu den in einem solchen funktionellen Zusammenhang stehenden Ansprüchen, welche klageweise gegenüber der Gemeinschaft geltend zu machen sind, gehören unter anderen jene auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (vgl. NAEGELI, a. a. O., Art. 19 GestG N. 19; BÖSCH, a. a. O., Art. 712l ZGB N. 16; MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712l ZGB N. 98; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712l ZGB N. 201).