Z. will mit seiner Klage einen Versammlungsbeschluss rückgängig machen, mit welchem einer Miteigentümerin (der T. AG als Betriebsgesellschaft des Hotels U. in W.) die Erlaubnis erteilt wurde, ihren STWE-ANTEIL Nr. 217 unter Einbezug gemeinschaftlicher Teile auf eigene Kosten in erheblichem Masse umzubauen. Bei einem solchen Beschluss – die bestehende Sporthalle soll zur gewinnbringenderen Nutzung des Hotelbetriebs durch einen Neubau mit Wellnesslandschaft, Seminarräumen und Hotelzimmern ersetzt werden – stehen nicht persönlichkeitsrechtliche, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund (vgl. zum Ganzen nebst den bereits zitierten