712m N. 233, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Verfahren lässt sich jedenfalls an der vermögensrechtlichen Natur des Rechtsstreites nicht ernstlich zweifeln. Z. will mit seiner Klage einen Versammlungsbeschluss rückgängig machen, mit welchem einer Miteigentümerin (der T. AG als Betriebsgesellschaft des Hotels U. in W.) die Erlaubnis erteilt wurde, ihren STWE-ANTEIL Nr. 217 unter Einbezug gemeinschaftlicher Teile auf eigene Kosten in erheblichem Masse umzubauen.