Gegenstand des laufenden Prozesses ist eine Klage eines Stockwerkeigentümers auf Anfechtung eines Beschlusses einer Stockwerkeigentümerversammlung. Ob solche Auseinandersetzungen, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 108 II 77 und MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, Band IV/1/5, Bern 1988, Art. 712m ZGB N. 145 anzunehmen scheint, stets als vermögensrechtliche Streitigkeiten einzustufen sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu immerhin die Differenzierungen bei Amedeo WERMELINGER, la propriété par étages, commentaire des articles 712a à 712t du code civil suisse, Fribourg 2002, Art. 712m N. 233, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).