19 N. 2 f.). Da die hier interessierende, zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle in W. gelegen ist und damit vom Grundbuch der Gemeinde V. erfasst wird, die ihrerseits zum Bezirk Albula gehört, durfte die von Z. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien, die keinen anderen Gerichtsstand vorgesehen haben, völlig unbestritten.