H. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Eingaben der beiden Parteien an die Zivilkammer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Kantonsgerichtsausschuss eine gegen die Kostenberechnung des Bezirksgerichts Albula gerichtete Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs auf Fr. 8000.– herabgesetzt wurde (ZB 03 12). 6 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: