2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt für beide Instanzen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ Diese Anträge wurden von Z. in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 12. Juni 2003 ausdrücklich bestätigt. G. In ihrer Berufungsantwort vom 8. Juli 2003 liess die STWEG Y. demgegenüber beantragen: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.“