„1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 18'000.– gehen zulasten von Z.. 3. Z. hat die STWEG Y. aussergerichtlich mit Fr. 20‘299.80 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. Mitteilung an: ...“ F. Hiergegen liess Z. am 11. April 2003 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 5