In ihrer Prozessantwort vom 23. November 2001 liess die STWEG Y. demgegenüber beantragen: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung formulierte der Kläger sein Rechtsbegehren wie folgt neu: „Der angefochtene StWE-Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten aufzuheben.“ E. Mit Urteil vom 28. November 2002, mitgeteilt am 31. März 2003, erkannte das Bezirksgericht Albula (Pr. Nr. 47/01):