Eventualiter sei der Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer anlässlich der 19. ordentlichen Eigentümer-Versammlung der STWEG Y. betreffend die Gutheissung des Antrages in Traktandum 15 aufzuheben und verbindlich festzustellen, dass der Antrag in Traktandum 15 mit Be- 4 schluss vom 30. Juni 2001 mangels notwendiger Zustimmung abgelehnt worden sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ D. Mit Prozesseingabe vom 10. Oktober 2001 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Albula, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt.