C. Am 24. Juli 2001 machte Z. beim Kreispräsidenten Alvaschein als Vermittler eine gegen diesen Versammlungsbeschluss gerichtete Anfechtungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 24. September 2001 hatte der Kläger an der Sühneverhandlung vom 31. August 2001 die folgenden Anträge gestellt: „Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer anlässlich der 19. ordentlichen Eigentümer-Versammlung der STWEG Y. betreffend die Gutheissung des Antrages in Traktandum 15 mangels formrichtigem Zustandekommen ungültig ist.