{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:06", "Checksum": "e58c3d2188275eb51013d1f5ebba7622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18\nRegeste:\nAnfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht\n\n 7. Wurde den Rechtsbegehren des Klägers nach dem Ergebnis des\nBerufungsverfahrens aus zureichenden Gründen nicht entsprochen, durften die\n(abwälzbaren) Kosten des Bezirksgerichtes Albula, die in der Zwischenzeit auf Beschwerde hin durch den Kantonsgerichtsausschuss auf Fr. 8000.– festgelegt wurden (vgl. ZB 03 12), vollumfänglich Z. überbunden werden. Ebenso wenig ist bei\ndieser Sachlage zu beanstanden, dass er zur Entrichtung einer Umtriebsentschädigung an die STWEG Y. verpflichtet wurde. Sie beträgt laut angefochtenem Urteil\nFr. 20'299.80, was von Z. im Weiterzugsverfahren in keiner Weise in Frage gestellt\nwurde, – mit gutem Grund, liess er doch durch seinen Rechtsvertreter für den Fall\ndes Obsiegens vorbringen, dass ihm vor erster Instanz ein doppelt so hoher Aufwand erwachsen sei.\n\nDa Z. mit seiner Berufung keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die\nKosten des Verfahrens vor der Zivilkammer, bestehend aus der auf Fr. 8000.–\nfestzusetzenden Gerichtsgebühr sowie der Schreibgebühr von Fr. 285.–, total somit Fr. 8285.–, ebenfalls zu seinen Lasten. Überdies hat er der Gegenpartei für\nderen Umtriebe im Berufungsverfahren eine angemessene aussergerichtliche\nEntschädigung zu bezahlen. Sie wird dem als notwendig erachteten mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 2000.– festgelegt.\n20\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8285.– (Gerichtsgebühr Fr.\n8000.–, Schreibgebühr Fr. 285.–) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies\nverpflichtet wird, die Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor der\nZivilkammer aussergerichtlich mit Fr. 2000.– zu entschädigen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}