{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:06", "Checksum": "e58c3d2188275eb51013d1f5ebba7622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18\nRegeste:\nAnfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht\n\n Nach Art. 712e Abs. 2 ZGB, der auch Eingang in Art. 3 des Reglements\ngefunden hat, bedürfen Änderungen der Wertquoten der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (1. Teilsatz). Daneben besitzt der einzelne Stockwerkeigentümer einen Anspruch auf Berichtigung seiner Wertquote, wenn sie im Begründungsakt\nirrtümlich unrichtig festgelegt oder in der Zwischenzeit durch bauliche Veränderungen des Gebäudes oder dessen Umgebung unrichtig geworden ist (2. Teilsatz). Um wegen letzterem in den Genuss dieses Individualanspruches zu gelangen, muss es sich um Massnahmen handeln, die sich dauernd und einseitig auf\ndie Wertquote eines bestimmten Stockwerkeigentümers auswirken. Korrekturen\nsind demgemäss nur bei Veränderungen von Umständen erforderlich, die für die\nursprüngliche Berechnung der Wertquoten nachweisbar relevant waren. Zudem\nmüssen die Veränderungen derart sein, dass ihre Nichtberücksichtigung bzw. die\nNichtanpassung der Wertquoten zu einer stossenden Verschlechterung der\nRechtsposition des betroffenen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen Beteiligten führen würde (vgl. BÖSCH, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 6).\n\nIm angefochtenen Versammlungsbeschluss vom 30. Juni 2001, der Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, ging es ausschliesslich um die Ermächtigung der T. AG zur Ausführung ihres Bauvorhabens. Ein Antrag auf Änderung\nder Wertquoten war damals nicht zu behandeln und es fehlt somit von vornherein\nan einem entsprechenden Anfechtungsobjekt. Desgleichen enthielt die dem Bezirksgericht Albula unterbreitete Klage nebst dem Aufhebungsantrag kein zusätzliches Begehren, das auf die Verwirklichung des Individualanspruchs auf Berichtigung der Wertquoten angelegt gewesen wäre. Dann aber muss nicht weiter interessieren, ob zur Zeit die Voraussetzungen für eine Anpassung der Wertquoten\nwegen ursprünglicher Berechnungsfehler oder wegen in früheren Jahren erfolgter\nUmbauten erfüllt wären und ob es sich, falls dies bejaht würde, bei den Umständen, welche einen Berichtigungsanspruch auszulösen vermöchten, überhaupt um\nsolche handelt, welche Z. unmittelbar betreffen. Ebenso wenig ist im laufenden\nVerfahren darüber zu befinden, ob und allenfalls in welchem Masse die anstehenden baulichen Vorkehren eine Neubewertung aller oder einzelner Wertquoten erforderlich machen. Führt die von der Verwaltung und der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Aussicht genommene Überprüfung der Wertquoten (vgl. das\n18\n\nProtokoll vom 9. Juli 2002 unter act. III 20) zur Ausarbeitung und Unterbreitung\neines Änderungsantrages, können die direkt beteiligten Stockwerkeigentümer, die\ndamit nicht einverstanden sind, dessen Annahme durch Verweigerung der Zustimmung verhindern. Wird die Verwaltung auf der anderen Seite überhaupt nicht tätig\noder führen ihre Abklärungen zum Ergebnis, dass kein Handlungsbedarf bestehe\n– nicht jeder Umbau vermag die Wertquoten massgeblich zu beeinflussen (vgl.\nhierzu etwa WERMELINGER, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 98 ff. mit Hinweisen) – oder\nwird eine Vorlage auf Anpassung der Wertquoten abgelehnt, kann derjenige, der\nsich damit nicht abfinden will, weil die Wertquote seiner Stockwerkeinheit nicht\nmehr den geänderten Verhältnissen entspreche, immer noch mit einem Berichtigungsbegehren an den Richter gelangen. Entgegen dem, was Z. anzunehmen\nscheint, geben ihm hingegen weder die gesetzliche Ordnung zur Wertquotenänderung noch andere Bestimmungen eine Handhabe, einen an sich ordnungsgemäss gefassten Baubeschluss, dem er selber aber nicht zugestimmt hat, doch\nnoch dadurch zu Fall zu bringen, dass er Befürchtungen äussert, die geplanten\nMassnahmen hätten Auswirkungen auf die Wertquote seiner Stockwerkeinheit.\nBezeichnenderweise vermochte der Rechtsvertreter des Klägers denn auch keine\nGerichtsentscheide und keine Lehrmeinungen anzuführen, die geeignet wären,\nden Bestand eines derart weitgehenden Vetorechtes zu bejahen. Aus dem Umstand, dass bei der Begründung von Stockwerkeigentum vor Errichtung des Gebäudes ein Aufteilungsplan vorliegen und die Zuweisung der Wertquoten erfolgt\nsein muss, darf jedenfalls nicht einfach abgeleitet werden, dass auf die geschilderte Weise jeder Um- und Ausbau rechtmässig verhindert werden könne. Die\ndifferenzierte Regelung in den Art. 647c, d und e ZGB über die für die Vornahme\nbestimmter baulicher Massnahmen notwendigen Quoren, auf die in Art. 712g Abs.\n1 ZGB verwiesen wird, würde damit ebenso hinfällig wie die Bestimmung von Art.\n712e Abs. 2 ZGB, wonach allenfalls notwendig werdende Berichtigungen der\nWertquoten bei Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Lösung nach\nSatzteil 1 vom einzelnen Stockwerkeigentümer nach Abschluss der Umbauarbeiten immer noch – aber eben erst dann – erreicht werden könnten.\n\nEs ist also auch insoweit nicht zu beanstanden, dass Z. mit seiner Klage\nbeim Bezirksgericht Albula nicht durchgedrungen ist. Dies muss wiederum zur Abweisung seines Rechtsmittels führen.\n19\n\n"}