{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18\nRegeste:\nAnfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht\n\nerfolgreich geführt und damit in seinem Bestand erhalten werden, muss er sich\nzwingend dem wechselnden wirtschaftlichen Umfeld anpassen und er hat dabei\ninsbesondere den sich ändernden Erwartungen der Gäste Rechnung zu tragen.\nDann aber verbietet es sich nachgerade, sich bei der Beurteilung der Frage, ob\nNeuerungen noch bestimmungsgemäss sind oder bereits eine eigentliche\nZweckänderung darstellen, starr an Formulierungen zu klammern, wie sie seinerzeit bei der Stockwerkeigentumsbegründung für die Beschreibung des Ist-Zustan-\ndes und der damaligen Ausrichtung der Anlage verwendet wurden. Andernfalls\nwürde die mit der Schaffung von Stockwerkeigentum verfolgte Absicht, die\nRechtsstellung des Erwerbers eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft jener des Alleineigentümers möglichst anzunähern (vgl. BGE 111 II 338 unten), unter Umständen geradezu vereitelt. Wird all dies berücksichtigt, erscheint die Überführung von Sportanlagen, wie sie vor Jahren in Hotels der gehobeneren Klasse\nhäufig anzutreffen waren, in heutigen Anforderungen genügende Wellnesseinrichtungen noch nicht als derart schwer wiegender Eingriff in die vorhandenen Strukturen, dass darin eine vom Veto der übrigen Miteigentümer bedrohte Änderung\nder Zweckbestimmung der Überbauung gesehen werden müsste. Gleiches gilt für\ndie entsprechende Anpassung der Restaurationsbetriebe. Dass schliesslich die\nErweiterung eines grösseren Hotelkomplexes um zwei Seminarräume die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gesamtanlage nicht entscheidend zu beeinflussen vermag, liegt auf der Hand, und zu Recht gar nicht erst geltend gemacht\nwurde überdies, dass die zusätzlich vorgesehenen Hotelzimmer mit dem Charakter der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft als Aparthotel schlechthin\nunvereinbar seien, werden doch die bisherigen Bewirtschaftungsverträge durch\nderartige bauliche Vorkehren nicht einfach ausser Kraft gesetzt.\n\nAus der Bestimmung von Art. 8 Ziff. 1 des Reglements, wonach die einzelnen Stockwerkeinheiten nur zu den im Begründungsakt und im Reglement umschriebenen Zwecken verwendet werden dürften, vermag Z. das ihm angeblich\nzustehende Vetorecht ebenso wenig abzuleiten. Umgebaut werden soll der STWE-\nANTEIL Nr. 217, der laut der Begründungserklärung den mit Sportanlagen betitelten\nTrakt V des Komplexes S. bildet und dessen Inhaberin die Hotelbetriebsgesellschaft selber ist. Die Zielsetzung ihrer Sonderrechtseinheit kann damit nicht insoweit Selbstzweck sein, als sie unbesehen darauf reduziert wird, die im Begründungsakt aufgelisteten Räumlichkeiten und Einrichtungen ungeachtet künftiger\nEntwicklungen auf Dauer unangetastet zu lassen. Vielmehr muss sie dem Erhalt\neines konkurrenzfähigen Hotelbetriebes dienen. Wenn nun wie gesehen die in\n16\n\nAussicht genommenen Anpassungen an sich wandelnde Gästebedürfnisse mit\ndem Charakter der Liegenschaft als solcher vereinbar sind, darf die Realisierung\ndes Projekts nicht einfach dadurch verhindert werden, dass die Zweckbestimmung\nder umzubauenden Stockwerkeinheit unverrückbar mit ihrem ursprünglichen Zustand gleichgesetzt wird. Hinzu kommt, dass nach dem bereits Gesagten die übrigen Miteigentümer durch die Umgestaltung des betroffenen STWE-ANTEILS in der\ngleichmässigen Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile und im Gebrauch\nihrer eigenen Einheiten nicht beeinträchtigt werden und dass nach Abschluss der\nArbeiten von ihm keine störenderen Immissionen zu erwarten sind, als sie von\ndem im heutigen Zustand belassenen Trakt V ausgehen. Bei dieser Sachlage darf\nder T. AG die von ihr vorgesehene, lediglich den Entwicklungen in der Hotellerie\nRechnung tragende Umnutzung ihrer Stockwerkeinheit nicht verboten werden\n(vgl. BGE 111 II 341). Darauf aber liefe die Gutheissung von Berufung und Klage\nhinaus.\n\nVon Z. nicht geltend gemacht werden kann ausserdem, eine von ihm nicht\neinfach hinzunehmende Zweckänderung liege auch darin, dass durch den Umbau\ndie Sporteinrichtungen des STWE-ANTEILS Nr. 217, die mitzubenutzen er befugt\nsei, verschwinden würden. Im Gegensatz zu einzelnen Miteigentümern und ihnen\nnahe stehenden Personen im Altbau des Hotels U. (vgl. die Regelung unter II/4/i\nder Begründungserklärung) wurden ihm nämlich keine derartigen Rechte eingeräumt.\n\n6. Schliesslich lässt Z. vor der Berufungsinstanz dem Anschein nach\nnoch einen weiteren Einwand erneuern, den er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Ausgehend von der Behauptung, dass die Wertquoten,\ndie im Begründungsakt den einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zugewiesen\nworden seien, bereits jetzt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmen würden, was nach einer entsprechenden Anpassung rufe, macht der\nKläger überdies geltend, dass die Realisierung des Umbauprojektes der T. AG\ndas bisherige Berechnungsergebnis erst recht als nicht mehr haltbar erscheinen\nlasse; das Bauvorhaben müsste unter diesen Umständen seinerseits zu einer erheblichen Wertquotenänderung führen und hätte deshalb, da er hiervon selber\nbetroffen sei, ohne seine Billigung nicht beschlossen werden dürfen. Hinzu\nkomme, dass gemäss Art. 38 lit. a des Reglements über Wertquotenänderungen\nohnehin nur einstimmig befunden werden dürfe, was ebenfalls die Aufhebung des\n17\n\nangefochtenen Beschlusses zur Folge haben müsse. Das Bezirksgericht Albula\nvermochte sich dem nicht anzuschliessen. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\n"}