{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Da sich am Charakter der Liegenschaft, wie unten in Erw. 5\nnäher darzulegen sein wird, nichts Entscheidendes ändert, wird ihm seine Stockwerkeinheit auch in Zukunft im bisherigen Mass als Wohnung zur Verfügung stehen. Desgleichen wird er weiterhin in den Genuss der aus der Anbindung an den\nHotelbetrieb fliessenden Vorteile kommen. Insbesondere deutet nichts darauf hin,\ndass nach Beendigung des Umbaus für den Kläger und allenfalls weitere Stockwerkeigentümer vom neu gestalteten Trakt V mit Schwerpunkt Wellnessbereich/Seminarräume/Hotelzimmer merklich mehr Immissionen ausgehen als von\nder jetzigen, stärker auf sportliche Betätigungen ausgerichteten Halle. Zu Recht\ngar nicht erst geltend gemacht wird von Z. ausserdem, dass der künftige Gebrauch\nseiner Eigentumswohnung durch die baulichen Änderungen im Trakt V unwirtschaftlich werde, erwähnt er doch im Inserat, in welchem er sie zum Verkauf anbietet, unter den Vorzügen der Gesamtliegenschaft insbesondere das projektierte\nWellnesszentrum. Hinzu kommt, dass die Umbaukosten ohnehin von der T. AG\ngetragen werden; die übrigen Stockwerkeigentümer müssen sich daran nicht beteiligen.\n\n5. Zumindest sinngemäss scheint Z. die von ihm vertretene Auffassung, wonach das Umbauprojekt der T. AG von allen Stockwerkeigentümern hätte\ngebilligt werden müssen, überdies auf die miteigentumsrechtliche Vorschrift von\nArt. 648 Abs. 2 ZGB abstützen zu wollen, die für Veränderungen der Zweckbestimmung der Sache Einstimmigkeit vorsieht und die damit im Bereich des Stockwerkeigentums, in welchem sie ebenfalls anwendbar ist, jedem Stockwerkeigentümer zur Abwehr solcher Änderungsbemühungen ein Vetorecht einräumt (vgl. BGE\n111 II 333; ZBGR 78 [1997] S. 54). Wie Art. 38 lit. a des Reglements entnommen\nwerden kann, hat sich die STWEG Y. in diesem Bereich keine von der gesetzlichen\nRegelung abweichende Ordnung gegeben. – Wann eine solche Zweckänderung\nvorliegt, sagt das Gesetz nicht; der Entscheid hierüber hängt vielmehr von den\nkonkreten Umständen ab (vgl. ZBGR 78 [1997] S. 54). Dabei bedarf es keiner völligen Abkehr von der ursprünglichen Zielsetzung; es genügt, dass sich der Charakter der Sache in einschneidender Weise ändert oder dass der bisherige Zweck\n14\n\ndurch tatsächliche oder rechtliche Eingriffe in einen nebensächlichen umgestaltet\nwird (vgl. PKG 1990-5-31).\n\nGemäss Art. 712a Abs. 2 ZGB ist ein Stockwerkeigentümer in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume grundsätzlich frei; er darf jedoch anderen Stockwerkeigentümern die Ausübung des gleichen\nRechts nicht erschweren; ebenso wenig ist es ihm erlaubt, die gemeinschaftlichen\nBauteile, Anlagen und Einrichtungen in irgendeiner Weise zu beschädigen oder in\nihrer Funktion und äusseren Erscheinung zu beeinträchtigen. Diese offene Zweckbestimmung nach Gesetz kann allerdings im Begründungsakt oder im Reglement\nim Sinne einer Einschränkung der Benutzungsmöglichkeiten enger umschrieben\nwerden (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712d ZGB N. 78 und Art. 712g ZGB\nN. 98), und dies wird denn auch häufig so gehandhabt. Im hier interessierenden\nFall beruft sich Z. in diesem Zusammenhang auf die unter II/3 der Begründungserklärung vom 30. März 1979 enthaltene, mit Zweckbestimmung der Bauten überschriebene Regelung. Sie hat folgenden Wortlaut:\n\n„Innerhalb der in Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft soll das bereits bestehende Hotel U. mit Hallenbad, ein Restaurationsbetrieb mit Bar\ninklusive Läden sowie Sportanlagen betrieben werden. Die Wohnungen\nsollen zum Teil als Aparthotelzimmer durch eine Betriebsorganisation hotelmässig bewirtschaftet werden. Für alle Anlagen stehen unter- und oberirdische Parkplätze zur Verfügung, alles gemäss Plan.“\n\nDaraus geht mit hinlänglicher Klarheit hervor, dass der Komplex S. zwei mit\nausreichend Parkierungsmöglichkeiten versehene Hauptbereiche umfassen soll,\nauf der einen Seite den Hotelbetrieb, ergänzt um Einrichtungen, die der Steigerung der Attraktivität der Gesamtanlage dienen, und auf der anderen Seite die\nWohnungen, wobei ein Teil von ihnen den Inhabern der jeweiligen STWE-ANTEILE\nnicht ausschliesslich zur Verfügung steht, sondern über Bewirtschaftungsverträge\nauch von der Hotelbetriebsgesellschaft benutzt werden können. Wenn nun, wie\nbereits oben in Erwägung 4 dargelegt wurde, nach dem vorliegenden Konzept der\nT. AG als Hotelbetreiberin und Inhaberin des STWE-ANTEILS Nr. 217 eine bestehende Sporthalle durch einen Neubau ersetzt werden soll, in welchem anstelle der\nTennis- und Squashplätze, der Kegelbahn, der Golftrainingsanlage und der Sportbars eine Wellnesslandschaft, ein Wellnessrestaurant sowie Seminarräume und\nHotelzimmer vorgesehen sind, lässt dies den Charakter der Liegenschaft als solcher unberührt. Es handelt sich nach wie vor um ein gehobenen Ansprüchen gerecht werdendes Aparthotel. Soll ein solcher Betrieb über einen längeren Zeitraum\n15\n\n"}