{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bezogen auf das Stockwerkeigentum bedarf es nach der genannten\nVorschrift zwar eines einstimmigen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712m ZGB N. 93 f.; REY, a. a. O.,\nRz. 315 und 318; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712m ZGB N. 171), allerdings nicht\nfür beliebige derartige Eingriffe, sondern nur für luxuriöse bauliche Massnahmen,\nfür Vorkehren, die einzig der Verschönerung der Sache, der Bequemlichkeit im\nGebrauch, dem Prunk oder dem Vergnügen dienen (vgl. Arthur MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Band IV/1/1, 5. Aufl., Bern 1981, Art. 647e ZGB N. 1). Geht es\ndemgegenüber um nützliche bauliche Massnahmen, um Vorkehren, mit denen objektiv betrachtet eine Wertsteigerung, eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit\noder eine Verbesserung der Gebrauchstauglichkeit der Sache erreicht werden\nsoll, ohne dass sie als geradezu notwendig erscheinen (vgl. MEIER-HAYOZ, a. a.\nO., Art. 647d ZGB N. 9 ff.), ist nach Art. 647d Abs. 1 ZGB nur noch das qualifizierte\nMehr nach Köpfen und Anteilen erforderlich (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art.\n712m ZGB N. 103 und 105; REY, a. a. O., Rz. 320 und 323; WERMELINGER, a. a.\nO., Art. 712m ZGB N. 168). In diesem Sinne gelten etwa als nützliche Massnahmen der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes, der Abbruch eines Gebäudes\nmit anschliessendem Neubau, wenn dieser dem gleichen Zweck dient, sowie die\nAufstockung eines Gebäudes (vgl. MEIER-HAYOZ, a. a. O., Art. 647d ZGB N. 16\nund 18 sowie zur Aufstockung im Besonderen Rolf H. WEBER, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Zürich 1979, S. 301). Aus den bei den Akten liegenden\nProjektunterlagen (act. III/9) ergibt sich in Verbindung mit dem in der Begrün-\n12\n\ndungserklärung enthaltenen Liegenschaftsbeschrieb (act. III/8), dass die bestehende, über einer unterirdischen Einstellhalle errichtete dreistöckige Sporthalle bis\nauf den Betonboden des Erdgeschosses abgerissen und – offenbar bei gleichem\nVolumen und ungefähr identischen Aussenmassen (vgl. hierzu die ergänzenden\nInformationen zur Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2001, act. III/10 S. 4\noben) – durch einen viergeschossigen Neubau ersetzt werden soll, wobei anstelle\nder Tennis- und Squashplätze, der Kegelbahn, der Golftrainingsanlage und der\nSportbars eine Wellnesslandschaft, ein Wellnessrestaurant sowie Seminarräume\nund Hotelzimmer vorgesehen sind. Ein solcher Umbau ist mit den eben angeführten Beispielen ohne weiteres vergleichbar und muss deshalb als nützlich bezeichnet werden. Er dient dazu, den Hotelbetrieb den geänderten Kundenbedürfnissen\nanzupassen, um dadurch seine Ertragskraft zu erhöhen und so seinen Bestand\nlängerfristig zu sichern, mit der Folge, dass hiervon neben der Betreibergesellschaft die übrigen Stockwerkeigentümer ebenfalls profitieren, sei es von der Verbesserung der ihnen zur Verfügung stehenden Infrastruktur, sei es von zusätzlichen Einnahmen gestützt auf die Bewirtschaftungsverträge und sei es schliesslich\nvon der Wertsteigerung der ganzen Anlage. Das Projekt unterlag damit den bei\nnützlichen baulichen Massnahmen zu beachtenden Vorschriften über die Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümerversammlung. Da am 30. Juni 2001\nvon 117 Miteigentümern 96 mit einem Wertquotenanteil von 876,6 Tausendsteln\nanwesend oder vertreten waren und da in der Folge der Antrag der T. AG auf\nGenehmigung ihres Umbauprojektes und auf Erteilung der Ermächtigung zu dessen Ausführung mit 94 zu 2 Stimmen und 863.4 zu 13.2 Tausendsteln Wertquoten\ngutgeheissen wurde, ist offenkundig, dass die Versammlung beschlussfähig war\n(Art. 32 des Reglements) und dass bei der Zustimmung zum genannten Geschäft\ndas nötige Quorum erreicht wurde (Art. 37 des Reglements). Insoweit besteht also\nwiederum kein Grund zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\nFür den Fall, dass er mit seinem auf Art. 647e Abs. 1 ZGB abgestützten\nEinwand nicht durchdringen sollte, lässt der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 26 des Reglements und Art. 647d Abs. 2 ZGB überdies noch\neinwenden, bei Realisierung des Bauvorhabens der T. AG werde er in seinen\nMöglichkeiten, seine eigene Stockwerkeinheit dem bisherigen Zweck entsprechend zu benützen, auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Sein daraus erwachsendes Vetorecht, welches er an der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom\n30. Juni 2001 durch Nichtzustimmung zum Antrag gemäss Traktandum 15 geltend\ngemacht habe, dürfe nicht einfach übergangen werden und müsse zur Gutheis-\n13\n\n"}