{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:06", "Checksum": "e58c3d2188275eb51013d1f5ebba7622", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18\nRegeste:\nAnfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung | ZGB Sachenrecht\n\n Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist die Gültigkeit der Prozessvollmachten (Art. 107 ZPO; vgl. auch PKG 1984-26-82). – Klagen auf Anfechtung von\nStockwerkeigentümerversammlungsbeschlüssen werden im ordentlichen Zivilverfahren behandelt. Gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter in solchen\nFällen zur Prozessführung der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung\nder Stockwerkeigentümer, und zwar unbesehen darum, ob die Gemeinschaft als\nKlägerin auftritt oder als Beklagte ins Recht gefasst wird (vgl. MEIER-HAYOZ/REY,\n10\n\na. a. O., Art. 712t ZGB N. 44). In dringenden Fällen ist es ihm aber nach der gleichen Bestimmung erlaubt, einen solchen Prozess ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vollmacht anzuheben oder aufzunehmen; er muss dann aber nachträglich den vom Gesetz geforderten Ermächtigungsbeschluss noch einholen. Die\nVoraussetzungen für ein selbständiges Vorgehen der Verwaltung waren hier klar\ngegeben. Die gegen die STWEG Y. gerichtete Klage wurde von Z. am 24. Juli\n2001 anhängig gemacht, worauf die Parteien bereits auf den 31. August 2001 zur\nSühneverhandlung aufgeboten wurden. Es liegt nun auf der Hand, dass es der\nBeklagten in dieser kurzen Zeitspanne und angesichts der vielen im Ausland wohnenden Stockwerkeigentümer schlechthin unmöglich war, eine beschlussfähige\nVersammlung einzuberufen – hierfür muss gemäss Art. 712p Abs. 1 ZGB und Art.\n32 des Reglements die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die über die Hälfte der\nAnteile verfügt, anwesend oder vertreten sein –, weshalb die Verwaltung berechtigt war, von sich aus einen Anwalt zwecks Prozessführung beizuziehen (vgl. zum\nGanzen PKG 1992-20-93 ff. Erw. 2a). Die nachträgliche Einwilligung durch die\n(beschlussfähige) Versammlung der Stockwerkeigentümer liegt ebenfalls vor (anwesend bzw. vertreten waren 87 der 118 Miteigentümer mit einem Wertquotenanteil von 796,5 Tausendsteln), fasste sie doch am 28. Dezember 2001 mit der erforderlichen Mehrheit der Anwesenden (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712t\nZGB N. 44 in Verbindung mit Art. 712m ZGB N. 110 ff.), nämlich mit 85 zu 0 Stimmen bei zwei Enthaltungen, einen entsprechenden Beschluss, wobei die bisherigen Vorkehren der Verwaltung, unter ihnen die Einsetzung von Rechtsanwalt von\nPlanta, genehmigt wurden. Überdies hielt die Versammlung fest, dass die Prozessführungsbefugnis nicht allein für das erstinstanzliche Verfahren gelte, sondern auch für allfällige Weiterzüge. Dem Bezirksgericht Albula übermittelt wurde\ndas betreffende Versammlungsprotokoll mit Begleitschreiben vom 4. März 2002,\nalso lange vor der Hauptverhandlung und ohne dass sich der Bezirksgerichtspräsident veranlasst sehen musste, der Beklagten gestützt auf Art. 26 Abs. 1 ZPO\neine Frist zur Nachreichung anzusetzen. Der Ermächtigungsbeschluss ist bei dieser Sachlage als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Damit liegt eine in jeder Hinsicht genügende Vollmacht des Rechtsvertreters der Beklagten vor. – Die Bevollmächtigung des klägerischen Anwaltes schliesslich gibt zu keinen Bemerkungen\nAnlass.\n\nNach Eingang des erstinstanzlichen Aktenverzeichnisses wandte sich der\nRechtsvertreter des Klägers am 13. Mai 2003 innert der zehntägigen Frist des Art.\n221 ZPO an den Bezirksgerichtspräsidenten Albula und ersuchte ihn, das an der\n11\n\nHauptverhandlung vom 28. November 2002 zur Ansicht vorhanden gewesene Modell des Umbauvorhabens nunmehr der Berufungsinstanz zu übermitteln. Als sich\nder Rechtsvertreter der Beklagten dem mit Schreiben vom 30. Mai 2003 widersetzte, unterbreitete der Bezirksgerichtspräsident die Sache dem Kantonsgerichtspräsidium. Laut einer Aktennotiz von Vizepräsident Schlenker vom 10. Juli\n2003 gab Rechtsanwalt von Planta in einem Telefongespräch vom gleichen Tag\nseinen Widerstand auf und erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, dass\ndie Zivilkammer das Modell für das Weiterzugsverfahren beiziehe. Dies ist in der\nFolge denn auch geschehen.\n\n"}