{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zu den in\neinem solchen funktionellen Zusammenhang stehenden Ansprüchen, welche klageweise gegenüber der Gemeinschaft geltend zu machen sind, gehören unter anderen jene auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (vgl. NAEGELI, a. a. O., Art. 19 GestG N. 19; BÖSCH, a. a. O., Art. 712l ZGB N.\n16; MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712l ZGB N. 98; WERMELINGER, a. a. O., Art.\n712l ZGB N. 201). Dies blieb im Verfahren denn auch unbestritten, und es wurde\nin diesem Punkt zu Recht kein Nichteintretensantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung gestellt.\n\nEinen Nichteintretensentscheid erwirken wollte die Beklagte hingegen vor\nBezirksgericht Albula mit der Einrede, es sei an der erstinstanzlichen Hauptver-\n8\n\nhandlung zu einer unerlaubten Klageänderung gekommen, indem abweichend\nvon den Begehren anlässlich der Sühneverhandlung nicht mehr bloss die Feststellung der Nichtigkeit des nicht genehmen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Juni 2001, sondern neu dessen Aufhebung verlangt\nworden sei. Entgegen den Andeutungen im angefochtenen Urteil lässt sich ein\nsolcher Einwand nicht einfach mit dem Hinweis entkräften, dass es sich bei den\nspäteren Anträgen lediglich um eine (zulässige) Einschränkung des ursprünglichen Rechtsbegehrens handle, geht es doch nicht an, die innert einer bestimmten\nFrist anzuhebende Gestaltungsklage auf Anfechtung des genannten Beschlusses\nals in der nicht fristgebundenen Feststellungsklage mitenthalten zu betrachten\n(vgl. PKG 1992-3-17). Den Kläger muss dies freilich nicht kümmern, da die Beklagte mit ihrem Antrag auf Nichteintreten ohnehin nicht durchzudringen vermag.\nSie verkennt, dass sich Z. an der Sühneverhandlung nicht auf die Einreichung\nreiner Feststellungsbegehren beschränkte, sondern dass er zusätzlich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses forderte. Er liess dann, was ohne weiteres\nzulässig war, das Hauptbegehren auf Feststellen der Nichtigkeit wieder fallen,\nwährend er die im Eventualbegehren enthaltene Gestaltungsklage, ohne sie auszudehnen, aufrechterhielt. Zumindest im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden,\ndass die Vorinstanz die Einrede der unzulässigen Klageänderung verworfen hat.\nIn seiner schriftlichen Berufungsantwort griff der Rechtsvertreter der Beklagten\ndiesen Einwand denn auch nicht mehr auf.\n\nVor Bezirksgericht Albula stellte die STWEG Y. auch noch aus einem anderen Grund den Antrag, dass auf die Klage nicht eingetreten werden dürfe. Z.\nwolle seine Stockwerkeigentumswohnung veräussern und er bekämpfe das Umbauvorhaben der T. AG nur deshalb, um sie angesichts der dadurch drohenden\nVerzögerungen zu bewegen, das Kaufobjekt selber (zu einem übersetzen Preis)\nzu übernehmen; ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Mit der Vorinstanz ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger\nbereits an der Versammlung vom 30. Juni 2001 dargelegt hatte, weshalb seiner\nMeinung nach ohne seine Zustimmung der Antrag gemäss Traktandum 15 nicht\ngültig angenommen werden könne. Er muss sich also nicht vorwerfen lassen, er\nhabe seine Bedenken treuwidrig spät geäussert. Hinzu kommt, dass er im laufenden Prozess die im Mehrheitsbeschluss enthaltene grundsätzliche Einwilligung\nzum Umbauprojekt der T. AG mit Argumenten bekämpft, die nicht von vornherein\nals haltlos beiseite geschoben und als unzulässige Druckmittel eingestuft werden\ndürfen. Auch insoweit lässt sich somit sein Festhalten an der Anfechtungsklage\n9\n\nnicht einfach als schlechthin nicht mehr tragbar bezeichnen. – Im Berufungsverfahren wurde zum Nichteintretensbegehren ergänzend vorgebracht, dass Z. in der\nZwischenzeit seine Wohnung verkauft habe, was zur Folge habe, dass er an der\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit an der Behandlung seines\nRechtsmittels kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr besitze. Hiermit vermag die Beklagte allerdings schon deshalb nicht durchzudringen, weil es sich\nbeim Hinweis auf die angebliche Veräusserung um eine neue tatsächliche Behauptung handelt, die im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zugelassen werden kann und die denn auch gänzlich unbewiesen blieb. Insoweit besteht also kein\nAnlass, auf die Berufung bzw. bei Anhandnahme des Rechtsmittels auf die Klage\nnicht einzutreten.\n\n3. Angefochten wird im vorliegenden Verfahren ein Beschluss, der anlässlich der Eigentümerversammlung der STWEG Y. vom 30. Juni 2001 unter\nTraktandum 15 gefasst worden war. Kläger ist Z., einer der beiden Stockwerkeigentümer, die diesem Beschluss nicht zugestimmt hatten, während es sich bei der\nBeklagten um die betreffende Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt. Aktivund Passivlegitimation der Parteien blieb bei dieser Sachlage zu Recht unbestritten (vgl. Heinz REY, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich 2001,\nRz. 352). Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.\n\nNicht weiter eingegangen zu werden braucht auch auf die von Amtes wegen zu klärende Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des nicht genehmen\nVersammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2001 (vgl. REY, a. a. O., Rz. 355), wurde\ndoch die einmonatige Klagefrist gemäss Art. 75 ZGB, auf den in Art. 712m Abs. 2\nZGB indirekt verwiesen wird, mit der Anmeldung der Streitsache beim Vermittler\nam 24. Juli 2001 klarerweise eingehalten. Die Beklagte erhob denn auch in dieser\nRichtung während des ganzen Verfahrens nie irgendwelche Einwendungen.\n\n"}