{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-18_2003-09-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637670e73e7027b64f58d2df69bc04343bb2476116ab97cdd9a394b89f663610aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_18", "Checksum": "07d090f95fbc803af29e31948f2e23d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.09.2003 ZF 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 02.09.2003 ZF 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.“\n\nH. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den\nEingaben der beiden Parteien an die Zivilkammer wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nI. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Kantonsgerichtsausschuss eine\ngegen die Kostenberechnung des Bezirksgerichts Albula gerichtete Beschwerde\ninsoweit teilweise gutgeheissen, als die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs auf Fr. 8000.– herabgesetzt wurde (ZB 03 12).\n6\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die Beurteilung von Klagen, die sich gegen die Gemeinschaft der\nStockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen richtet, fällt nach Art. 19\nAbs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – (ausschliesslich) in die Zuständigkeit der Gerichte jenes Ortes, an dem das betreffende\nGrundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre (vgl. Georg\nNAEGELI, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus\nWIRTH], Zürich 2001, Art. 19 N. 2 f.). Da die hier interessierende, zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle in W. gelegen ist und damit vom Grundbuch der Gemeinde V. erfasst wird, die ihrerseits zum Bezirk Albula gehört, durfte die von Z.\nangerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb\ndenn auch von Seiten der Parteien, die keinen anderen Gerichtsstand vorgesehen\nhaben, völlig unbestritten.\n\nGegenstand des laufenden Prozesses ist eine Klage eines Stockwerkeigentümers auf Anfechtung eines Beschlusses einer Stockwerkeigentümerversammlung. Ob solche Auseinandersetzungen, wie die Vorinstanz unter Hinweis\nauf BGE 108 II 77 und MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, Band IV/1/5, Bern\n1988, Art. 712m ZGB N. 145 anzunehmen scheint, stets als vermögensrechtliche\nStreitigkeiten einzustufen sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu immerhin\ndie Differenzierungen bei Amedeo WERMELINGER, la propriété par étages, commentaire des articles 712a à 712t du code civil suisse, Fribourg 2002, Art. 712m\nN. 233, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im\nvorliegenden Verfahren lässt sich jedenfalls an der vermögensrechtlichen Natur\ndes Rechtsstreites nicht ernstlich zweifeln. Z. will mit seiner Klage einen Versammlungsbeschluss rückgängig machen, mit welchem einer Miteigentümerin\n(der T. AG als Betriebsgesellschaft des Hotels U. in W.) die Erlaubnis erteilt wurde,\nihren STWE-ANTEIL Nr. 217 unter Einbezug gemeinschaftlicher Teile auf eigene\nKosten in erheblichem Masse umzubauen. Bei einem solchen Beschluss – die\nbestehende Sporthalle soll zur gewinnbringenderen Nutzung des Hotelbetriebs\ndurch einen Neubau mit Wellnesslandschaft, Seminarräumen und Hotelzimmern\nersetzt werden – stehen nicht persönlichkeitsrechtliche, sondern wirtschaftliche\nGesichtspunkte im Vordergrund (vgl. zum Ganzen nebst den bereits zitierten\nFundstellen auch Jean-François POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’orga-\n7\n\nnisation judiciaire II, Bern 1990, Art. 46 N. 1.2 S. 233 unten; FRANK/STRÄULI/MESS-\nMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, §\n18 N. 11; René BÖSCH, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [Hrsg.: Heinrich HON-\nSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2003,\nArt. 712m ZGB N. 10; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse,\n5. Aufl., Bern 2000, Art. 137 N. 1c). Angesichts des Umfanges des vom Kläger\nbekämpften Umbaus – es wird allein mit Projektierungskosten von mehreren hunderttausend Franken gerechnet – muss von einem Millionenprojekt gesprochen\nwerden. Vermögensrechtliche Klagen mit einem Streitwert von mehr als Fr. 8000.–\nfallen nun aber gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Albula, so dass auch insoweit einem\nEintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.\n\nBezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer\ndes Kantonsgerichtes angefochten werden. Da dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art.\n219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.\n\n"}