2. Ziffer 1, 2. Satzhälfte des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'521.35 nebst Zins zu 5% seit 30. April 2002 zu bezahlen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc