321c OR N 2). Die Berufung ist demnach in diesem Punkt und mithin auch im Ganzen unbegründet. 8. Die angefochtene Entscheidung ist in einem Punkt von Amtes wegen zu berichtigen: Während die Vorinstanz in Ziffer 1 ihres Dispositivs dem Berufungsbeklagten und Kläger einen Bruttolohnbetrag von Fr. 15'715.75 „abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen“ zugesprochen hat, sind richtigerweise die genannten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und der resultierende Nettolohnbetrag zuzusprechen (PKG 1990, Nr. 21, S. 80). Demnach ist dem Berufungsbeklagten und Kläger nach Abzug von Fr. 793.65 AHV, Fr. 157.15 ALV sowie Fr. 243.60