b. Das Argument der Berufungsklägerin und Beklagten, aus den Stundenrapporten Y.s (kB 7) ergäbe sich eine tiefere Zahl Überstunden als die Tabellen „Stundenabrechnung 2001“ und „Stundenabrechnung 2002“ (kB 8 und 9), ist unbehelflich, liegt doch - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtene Entscheidung E. 2 b S. 6) - die Kontrolle der korrekten Arbeitszeiterfassung im Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin. Durch unwidersprochene Aufnahme in die Überstundenabrechnung und Zustellung derselben an den Arbeitnehmer akzeptiert die Arbeitgeberin die ausgewiesenen Überstunden (Berner Kommentar REHBINDER, Art. 321c OR N 2).