7. a. Schliesslich rügt die Berufungsklägerin und Beklagte, die Vorinstanz habe die allfälligen Überstunden unzutreffend berechnet (Plädoyer RA Castelberg, S. 5 f. sub D). Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten und Klägers duplicando darauf hin, dass die Vorinstanz auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt habe.