c. Der Ausgleich von Überstundenarbeit durch Freizeit setzt auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger (oder späterer) Freistellung des Arbeitnehmers dessen Einverständnis voraus (BGE 123 III 84 ff. E 5). Die Berufungsklägerin und Beklagte hat nicht beweisen können, dass Y. sein diesbezügliches Einverständnis gegeben hat. Die Berufung ist mithin auch in dieser Hinsicht unbegründet.