Der Zeuge B. hat denn auch bestätigt (act. IV/2, S. 4, 2. Ergänzungsfrage RA Castelberg), dass der Anstoss bezüglich Freistellung eindeutig von der Arbeitgeberin aus kam. Tags darauf wies Y. schriftlich (kB 17) die einseitig angeordnete Kompensation der Überstunden zurück und bot seine Arbeitskraft weiter zur Verfügung an.