b. Im Schlussabsatz seines Schreibens vom 21. März 2002 kB 21) forderte Y. seine Arbeitgeberin auf, die von ihm geltend gemachten Überstunden mit einer Geldzahlung zu entschädigen („mir das zustehende Geld auszubezahlen“). Dem widersetzte sich die Berufungsklägerin und Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2002 (kB 16), indem sie eine sofortige Freistellung des Y. nebst Kompensation der Überstunden während der Freistellungszeit anordnete. Dabei nahm sie nicht etwa Bezug auf eine allfällige mündliche Abmachung, sondern bat Y. lediglich um Kenntnisnahme. Der Zeuge B. hat denn auch bestätigt (act.