5. a. Die Berufungsklägerin und Beklagte rügt weiter, Y. habe sich in einem Schreiben vom 21. März 2002 (kB 21) damit einverstanden erklärt, sich durch Freistellung mit Kompensation der Überstunden für diese entschädigen zu lassen (Plädoyer RA Castelberg, S. 1-3 sub A und S. 6-8 sub E). Demgegenüber hat die Vorinstanz festgestellt, die Parteien hätten sich über den Zeitpunkt der Kompensation der Überstunden nicht geeinigt (angefochtene Entscheidung E. 2 c, S. 7).