betriebliche Übung bezüglich Arbeitszeit nachzuweisen, ist demnach zu wenig breit abgestützt. Dazu tritt, dass die von der Vorinstanz (angefochtene Entscheidung E. 2 a S. 4 Mitte) festgestellten Diskrepanzen in den gemachten Angaben nicht zu beanstanden sind. Die Berufung ist mithin in diesem Punkt unbegründet.