hat beweisen können, dass Y. eine solche ausübte. Das Organigramm der Beklagten und Berufungsklägerin (kB 2) weist lediglich C. und seinen Stellvertreter A. als Mitglieder der Geschäftsleitung aus. Y. war mithin A. unterstellt, während B. ihn im Hinblick auf die spätere Übernahme der Abteilung „Wohnen" vorbereiten sollte. Den vier Einzelabteilungen sind laut Organigramm ausser Y. sechs Mitarbeiter zugewiesen; der Versuch, anhand der Zeugenaussagen von nur deren zwei (A. und B.) eine 6