Nach Art. 9 nArGV 1 (SR 822.111, in Kraft seit 1. August 2000) übt eine höhere leitende Tätigkeit aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte und Berufungsklägerin, die für die (in casu rechtsvernichtende) Tatsache einer leitenden Tätigkeit die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB), nicht