c. Die Berufungsklägerin will den Berufungsbeklagten bei seiner Angabe in der Prozesseingabe vor der Vorinstanz (act. I/2) behaften, wonach er als Ableitungsleiter „Wohnen" bei der X. AG gearbeitet habe. An jener Stelle fügte der Kläger indes hinzu, sein Aufgabenbereich habe „das Offertwesen, die Abwicklung der Aufträge, die Einteilung des Montagepersonals und die Verrechnung der Arbeiten" umfasst (a.a.O. S. 3 oben sub 1). Sofern die Berufungsklägerin daraus ableiten will, Y. habe eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne der bundesrechtlichen Arbeitsgesetzgebung innegehabt, kann ihr nicht gefolgt werden.