4. a. Die Vorinstanz hat gestützt auf einer vom Kläger und Berufungsbeklagten eingereichten Aufstellung des Geschäftsführers C. mit der Überschrift „Jah- res-Soll Stunden Bau- und Personal“ (kB 5) festgehalten, dass die Arbeitssollzeit des Y. 8.5 Stunden täglich betragen habe. Dem hält die Berufung entgegen, dies gelte nicht für Y. als Mitglied des Klägers. Durch die Zeugenaussagen der weiteren Kadermitglieder B. und A. sei eine betriebliche Usanz nachgewiesen worden, wonach die Arbeitssollzeit für Kadermitglieder weit höher sei, ohne dass diese eine Überstundenentschädigung bezögen.