2. Zur Begründung ihrer Berufung lies die X. AG vortragen, Y. habe sich in einem Schreiben vom 21. März 2002 (kB 21) damit einverstanden erklärt, sich durch Freistellung mit Kompensation der Überstunden für diese entschädigen zu lassen (Plädoyer RA Castelberg, S. 1-3 sub A und S. 6-8 sub E; dazu unten E. 5); zudem sei eine betriebliche Usanz nachgewiesen worden, wonach die Arbeitssollzeit für Kaderleute höher als 42.5 Wochenstunden sei (unten Plädoyer RA Castelberg, S. 3 f. sub B; dazu unten E. 4); im Übrigen seien Überstunden weder angeordnet worden noch notwendig gewesen (Plädoyer RA Castelberg, S. 4 f. sub C; dazu unten E. 6);