Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte am 14. Juli 2003 (Eingang beim Kantonsgericht) einen Handelsregisterauszug ein (act. 07), aus welchem sich ergibt, dass seine Bevollmächtigung rechtsgültig erfolgt ist. Gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden waren, erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Der Berufungsbeklage beantragte kostenfällige Abweisung der Berufung. 4