indes genüge der vom Internet bezogene und eingereichte Handelsregisterauszug betreffend die Berufungsklägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 25 Ziff.5 ZPO, weil daraus die Organe der Gesellschaft nicht ersichtlich seien. Der Vorsitzende setzte deshalb mit Einverständnis des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen rechtsgenüglichen Handelsregisterauszug nachzureichen, mit dem Hinweis, das Kantonsgericht behalte sich im Säumnisfalle vor, auf die Berufung nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte am 14. Juli 2003 (Eingang beim Kantonsgericht) einen Handelsregisterauszug ein (act.