E. Zur Hauptverhandlung am 8. Juli 2003 sind erschienen der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Castelberg, sowie jener des Klägers und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid. Der Vorsitzende las die Berufungsanträge vor und stellte fest, dass keine Vertröstungen zu leisten gewesen seien. Er stellte ferner fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen; indes genüge der vom Internet bezogene und eingereichte Handelsregisterauszug betreffend die Berufungsklägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 25 Ziff.5 ZPO, weil daraus die Organe der Gesellschaft nicht ersichtlich seien.