B. Am 22. Februar 2002 kündigte die X. AG das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2002 (kB 12). Am 26. Februar 2002 forderte Y. handschriftlich auf einer Kopie des Kündigungsschreibens die X. AG auf, unter anderem ihm „einen Vorschlag für die Überstundenentschädigung“ zu unterbreiten (kB 13). In der Folge konnten sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen.