A. Y. arbeitete im Januar 2001 probeweise einzelne Stunden ohne Entgelt und alsdann vom 1. Februar 2001 bis 30. April 2002 als Angestellter der X. AG, wo er für die Abteilung „Wohnen“ verantwortlich war. Während der gesamten Zeit bestand kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Y. bezog einen Monatslohn von Fr. 6'000.-- brutto, zuzüglich Fr. 450.-- Kinderzulagen und Fr. 500.-- Pauschalspesen pro Monat sowie einen 13. Monatslohn.