{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-17_2003-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c65c143d3c47381dded388e4eed97f3a9a88a3c8b5fd640ae5c2b1a69d2abddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c65c143d3c47381dded388e4eed97f3a9a88a3c8b5fd640ae5c2b1a69d2abddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_17", "Checksum": "fdda5a4075cd39fcd1194d03311c598a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.07.2003 ZF 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.07.2003 ZF 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sofern die Berufungsklägerin daraus ableiten will, Y.\nhabe eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne der bundesrechtlichen Arbeitsgesetzgebung innegehabt, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 9 nArGV 1 (SR\n822.111, in Kraft seit 1. August 2000) übt eine höhere leitende Tätigkeit aus, wer\nauf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse\ndes Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die\nStruktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils\neinen nachhaltigen Einfluss nehmen kann. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte und Berufungsklägerin, die für die (in casu rechtsvernichtende) Tatsache einer leitenden Tätigkeit die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB), nicht\nhat beweisen können, dass Y. eine solche ausübte. Das Organigramm der Beklagten und Berufungsklägerin (kB 2) weist lediglich C. und seinen Stellvertreter A. als\nMitglieder der Geschäftsleitung aus. Y. war mithin A. unterstellt, während B. ihn im\nHinblick auf die spätere Übernahme der Abteilung „Wohnen\" vorbereiten sollte. Den\nvier Einzelabteilungen sind laut Organigramm ausser Y. sechs Mitarbeiter zugewiesen; der Versuch, anhand der Zeugenaussagen von nur deren zwei (A. und B.) eine\n6\n\nbetriebliche Übung bezüglich Arbeitszeit nachzuweisen, ist demnach zu wenig breit\nabgestützt. Dazu tritt, dass die von der Vorinstanz (angefochtene Entscheidung E.\n2 a S. 4 Mitte) festgestellten Diskrepanzen in den gemachten Angaben nicht zu\nbeanstanden sind. Die Berufung ist mithin in diesem Punkt unbegründet.\n\n5. a. Die Berufungsklägerin und Beklagte rügt weiter, Y. habe sich in einem Schreiben vom 21. März 2002 (kB 21) damit einverstanden erklärt, sich durch\nFreistellung mit Kompensation der Überstunden für diese entschädigen zu lassen\n(Plädoyer RA Castelberg, S. 1-3 sub A und S. 6-8 sub E). Demgegenüber hat die\nVorinstanz festgestellt, die Parteien hätten sich über den Zeitpunkt der Kompensation der Überstunden nicht geeinigt (angefochtene Entscheidung E. 2 c, S. 7).\n\nb. Im Schlussabsatz seines Schreibens vom 21. März 2002 kB 21) forderte\nY. seine Arbeitgeberin auf, die von ihm geltend gemachten Überstunden mit einer\nGeldzahlung zu entschädigen („mir das zustehende Geld auszubezahlen“). Dem\nwidersetzte sich die Berufungsklägerin und Beklagte mit Schreiben vom 22. März\n2002 (kB 16), indem sie eine sofortige Freistellung des Y. nebst Kompensation der\nÜberstunden während der Freistellungszeit anordnete. Dabei nahm sie nicht etwa\nBezug auf eine allfällige mündliche Abmachung, sondern bat Y. lediglich um Kenntnisnahme. Der Zeuge B. hat denn auch bestätigt (act. IV/2, S. 4, 2. Ergänzungsfrage\nRA Castelberg), dass der Anstoss bezüglich Freistellung eindeutig von der Arbeitgeberin aus kam. Tags darauf wies Y. schriftlich (kB 17) die einseitig angeordnete\nKompensation der Überstunden zurück und bot seine Arbeitskraft weiter zur Verfügung an.\n\nc. Der Ausgleich von Überstundenarbeit durch Freizeit setzt auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger (oder\nspäterer) Freistellung des Arbeitnehmers dessen Einverständnis voraus (BGE 123\nIII 84 ff. E 5). Die Berufungsklägerin und Beklagte hat nicht beweisen können, dass\nY. sein diesbezügliches Einverständnis gegeben hat. Die Berufung ist mithin auch\nin dieser Hinsicht unbegründet.\n\n6. Die Berufungsklägerin und Beklagte rügt weiter, Überstunden seien\nweder angeordnet worden noch notwendig gewesen (Plädoyer RA Castelberg, S. 4\nf. sub C). Sie macht geltend, es ergebe sich aus den Zeugenaussagen von A. und\nB., dass Y. beim damaligen schlechten Geschäftsgang seiner Abteilung überhaupt\nkeine Überstunden habe leisten müssen. Dieses Argument verkennt, dass die Vorinstanz entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Leistung von Überstunden je-\n7\n\ndenfalls nachträglich genehmigt worden ist: Die Berufungsklägerin und Beklagte hat\nY. auf Tabellen „Stundenabrechnung 2001“ und „Stundenabrechnung 2002“ (kB 8\nund 9), welche unter anderem den Vermerk „X. AG / Überstundenabrechnung“ tragen, die geleisteten Überstunden bestätigt. Auch in diesem Punkt erweist sich die\nBerufung als unbegründet.\n\n7. a. Schliesslich rügt die Berufungsklägerin und Beklagte, die Vorinstanz habe die allfälligen Überstunden unzutreffend berechnet (Plädoyer RA Castelberg, S. 5 f. sub D). Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten und Klägers duplicando darauf hin, dass die Vorinstanz auf die Angaben\nder Arbeitgeberin abgestellt habe.\n\n"}