{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-17_2003-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c65c143d3c47381dded388e4eed97f3a9a88a3c8b5fd640ae5c2b1a69d2abddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c65c143d3c47381dded388e4eed97f3a9a88a3c8b5fd640ae5c2b1a69d2abddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_17", "Checksum": "fdda5a4075cd39fcd1194d03311c598a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.07.2003 ZF 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.07.2003 ZF 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Er stellte ferner fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen; indes genüge der vom Internet\nbezogene und eingereichte Handelsregisterauszug betreffend die Berufungsklägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 25 Ziff.5 ZPO, weil daraus\ndie Organe der Gesellschaft nicht ersichtlich seien. Der Vorsitzende setzte deshalb\nmit Einverständnis des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen rechtsgenüglichen Handelsregisterauszug nachzureichen, mit dem Hinweis, das Kantonsgericht behalte sich im\nSäumnisfalle vor, auf die Berufung nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte am 14. Juli 2003 (Eingang beim Kantonsgericht) einen Handelsregisterauszug ein (act. 07), aus welchem sich ergibt, dass seine Bevollmächtigung rechtsgültig erfolgt ist. Gegen Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Nachdem keine weiteren Beweisanträge\ngestellt worden waren, erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne\nvon Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Der Berufungsbeklage beantragte kostenfällige Abweisung der Berufung.\n4\n\nAuf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und\nauf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1\ni.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären (Art. 219 Abs. 1, 1. Satz ZPO).\nDie Erklärung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind,\nzu enthalten (Art. 219 Abs. 1, 2. Satz ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und die Berufungsklägerin ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten.\n\n2. Zur Begründung ihrer Berufung lies die X. AG vortragen, Y. habe sich\nin einem Schreiben vom 21. März 2002 (kB 21) damit einverstanden erklärt, sich\ndurch Freistellung mit Kompensation der Überstunden für diese entschädigen zu\nlassen (Plädoyer RA Castelberg, S. 1-3 sub A und S. 6-8 sub E; dazu unten E. 5);\nzudem sei eine betriebliche Usanz nachgewiesen worden, wonach die Arbeitssollzeit für Kaderleute höher als 42.5 Wochenstunden sei (unten Plädoyer RA Castelberg, S. 3 f. sub B; dazu unten E. 4); im Übrigen seien Überstunden weder angeordnet worden noch notwendig gewesen (Plädoyer RA Castelberg, S. 4 f. sub C;\ndazu unten E. 6); schliesslich habe die Vorinstanz allfällige Überstunden unzutreffend berechnet (Plädoyer RA Castelberg, S. 5 f. sub D; dazu unten E. 7).\n\n3. Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet\noder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt\nist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu\nsoweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben\nzugemutet werden kann (Art. 321c Abs. 1 OR). Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen\nZeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen (Art. 321c\nAbs. 2 OR). Wird die Überstundenarbeit nicht durch Arbeit ausgeglichen und ist\nnichts anders schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu\n5\n\nentrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens\neinem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR).\n\n4. a. Die Vorinstanz hat gestützt auf einer vom Kläger und Berufungsbeklagten eingereichten Aufstellung des Geschäftsführers C. mit der Überschrift „Jah-\nres-Soll Stunden Bau- und Personal“ (kB 5) festgehalten, dass die Arbeitssollzeit\ndes Y. 8.5 Stunden täglich betragen habe. Dem hält die Berufung entgegen, dies\ngelte nicht für Y. als Mitglied des Klägers. Durch die Zeugenaussagen der weiteren\nKadermitglieder B. und A. sei eine betriebliche Usanz nachgewiesen worden, wonach die Arbeitssollzeit für Kadermitglieder weit höher sei, ohne dass diese eine\nÜberstundenentschädigung bezögen.\n\nb. In diesem Vorbringen sind zwei Argumente zu unterscheiden: Einerseits\ndie Behauptung einer betrieblichen Übung und andererseits die Behauptung, Y. sei\n„Kader der Firma“ gewesen.\n\n"}