Im Berufungsverfahren standen gemäss vorinstanzlichem Urteil noch Fr. 9'542.80 zur Diskussion. Mit den vor Kantonsgericht zugesprochenen Fr. 4'779.25 hat E. im Berufungsverfahren gut zur Hälfte obsiegt, weshalb auch die ausseramtlichen Kosten für dieses Verfahren wettzuschlagen sind. 23 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. D. wird verpflichtet, E. netto Fr. 4'779.25 zu bezahlen. 3. Für das Berufungsverfahren werde keine Kosten erhoben.