Die vorher überhöhte Klage hat in keiner Weise zu einem grösseren Prozessaufwand beigetragen. Für die Frage, in welchem Umfang die Klägerin mit ihren Begehren obsiegt hat, erscheint es daher angezeigt, vom Forderungsbetrag gemäss Prozesseingabe in Höhe von Fr. 10'165.85 auszugehen. Dabei kann festgestellt werden, dass E. mit den vor Kantonsgericht zugesprochenen Fr. 4'779.25 annähernd zur Hälfte mit ihren Begehren durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich daher, die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wettzuschlagen. Im Berufungsverfahren standen gemäss vorinstanzlichem Urteil noch Fr. 9'542.80 zur Diskussion.