Gemäss Rechtsbegehren im Leitschein machte E. gegenüber dem Beklagten Fr. 13'610.75 geltend. Dieser Betrag wurde allerdings bereits in der Prozesseingabe auf Fr. 10'165.85 reduziert. Die Differenz beträgt rund Fr. 3'450.-- und dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin zunächst den Lohn für den ganzen Monat Juli forderte, obschon sie bereits ab 9. Juli 2001 eine Stelle bei ihrem Onkel angetreten hatte. Die Klägerin war bei der Stellung des Leitscheinbegehrens noch nicht anwaltlich vertreten. In der Prozesseingabe hat ihr Rechtsvertreter das Begehren alsdann korrigiert. Die vorher überhöhte Klage hat in keiner Weise zu einem grösseren Prozessaufwand beigetragen.