D. hat E. somit Fr. 4'779.25 zu bezahlen, wobei mangels eines entsprechenden Begehrens davon abzusehen ist, den Beklagten zusätzlich zu Zinszahlungen auf den zugesprochenen Betrag zu verpflichten (Art. 119 ZPO). 22 8. Weil den Parteien nach Art. 343 Abs. 3 OR in arbeitsrechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- ausser bei mutwilliger Prozessführung keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, gehen die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden.