Die Höhe der Arbeitnehmerabzüge ist aufgrund der Angaben im Lohnausweis für die Steuererklärung 2001 A (KB 13) zu ermitteln, da weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, noch Lohnabrechnungen zu den Akten gegeben wurden. Danach ergeben sich für das Jahr 2000 Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 6.55% für AHV/IV/ALV, 0.494% für die berufliche Vorsorge, und 2.79% Prämien für NBUV und KK. Gesamthaft ergibt sich demnach folgender Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten: