O., N 9 zu Art. 337c OR, S. 166 unten). Demgegenüber ist bei Lohnforderungen nicht der Bruttolohn zuzusprechen, sondern der nach Abzug der vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge verbleibende Nettolohn (vgl. PKG 1990 Nr. 21, Erw. 3a). Auch die Schadenersatzzahlung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wie eine Lohnzahlung zu behandeln (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 6 zu Art. 337c OR). Die Höhe der Arbeitnehmerabzüge ist aufgrund der Angaben im Lohnausweis für die Steuererklärung 2001 A (KB 13) zu ermitteln, da weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, noch Lohnabrechnungen zu den Akten gegeben wurden.